9 hiervor). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich der Strafkläger tatsächlich derart weit auf die Fahrbahn des Beschuldigten begeben hätte, würde in dieser Situation auch das vom Beschuldigten beschriebene Rückschwenken des Strafklägers keinen Sinn ergeben: er hätte sich damit nämlich freiwillig zurück in die Gefahrenzone begeben, obwohl er ohne Gefahr aus seiner Sicht links am Beschuldigten hätte vorbeifahren können. Die Schilderungen des Beschuldigten passen ferner nicht zum Kollisionswinkel, wie er von der Polizei ermittelt wurde.