Für ein solches Überholmanöver hätte der Strafkläger aller Wahrscheinlichkeit nach die Gegenfahrbahn gar nicht, sicherlich aber nicht in diesem Ausmass in Anspruch nehmen müssen. Weitere Umstände, die den Strafkläger zu einem Verlassen seiner eigenen Fahrspur veranlasst haben könnten, sind sodann nicht ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der ärztlichen Zeugnisse erstellt, dass die beim Strafkläger diagnostizierten Gesundheitsbeschränkungen (Schlafapnoe/Diabetes) ihn im Strassenverkehr nicht einschränkten und gestützt darauf kein erhöhtes Risiko eines Einschlafens bestand (vgl. dazu Ziff. 9 hiervor).