Zur Position des Strafklägers führte er nämlich aus, dieser habe sich auf der aus seiner Sicht rechten Seite seiner Fahrbahn (also jener des Beschuldigten) befunden. Eine solche Position des Strafklägers würde zwar das Ausweichen auf die Gegenfahrbahn erklären, wirft aber gleichzeitig die Frage auf, weshalb der Strafkläger zum Überholen der Radfahrerin, welche sich ja nach den Angaben des Beschuldigten aus seiner Sicht ganz am linken Rand der Strasse befunden haben soll, derart weit ausgeholt haben sollte. Für ein solches Überholmanöver hätte der Strafkläger aller Wahrscheinlichkeit nach die Gegenfahrbahn gar nicht, sicherlich aber nicht in diesem Ausmass in Anspruch nehmen müssen.