Abgesehen davon, dass es dem Beschuldigten nicht möglich sein konnte, innert weniger Hundertstelsekunden auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, dort die Reaktion des Strafklägers zu bemerken und wieder zurück zu wechseln, sind seine Angaben zum Ausweichmanöver auch sonst wenig nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich. Zur Position des Strafklägers führte er nämlich aus, dieser habe sich auf der aus seiner Sicht rechten Seite seiner Fahrbahn (also jener des Beschuldigten) befunden.