21 tend dar. So führte er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beispielsweise aus, er habe sich bloss für «ein paar Hundertstelsekunden» auf der Gegenfahrbahn befunden. Abgesehen davon, dass es dem Beschuldigten nicht möglich sein konnte, innert weniger Hundertstelsekunden auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, dort die Reaktion des Strafklägers zu bemerken und wieder zurück zu wechseln, sind seine Angaben zum Ausweichmanöver auch sonst wenig nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich.