Wie bereits im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des «Lichterpaars» versuchte der Beschuldigte sein allfälliges Mitverschulden an der Kollision auch im Bereich des von ihm vollzogenen Manövers stetig zu minimieren. In diesem Zuge rückte er den Kollisionspunkt immer weiter hin zu seiner eigenen Fahrspur und stellte auch die Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn als zunehmend unbedeu-