Der Beschuldigte selber führte diesbezüglich anlässlich der Erstbefragung aus, der Zusammenstoss sei passiert, als er sich mit den Rädern führerseitig wahrscheinlich noch auf der Gegenfahrbahn befunden habe (pag. 8). Da der Zusammenstoss nach seiner Beschreibung erst beim Zurückschwenken auf die eigene Fahrbahn erfolgte, musste er sich zwischenzeitlich weiter auf der Gegenfahrbahn befunden haben. Wie bereits im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des «Lichterpaars» versuchte der Beschuldigte sein allfälliges Mitverschulden an der Kollision auch im Bereich des von ihm vollzogenen Manövers stetig zu minimieren.