Folgerichtig ist in der Bildunterschrift der pag. 25-28 stets von der Kollisionsstellung und nicht vom Kollisionsort die Rede. Soweit die Verteidigung gestützt auf die Polizeiakten davon ausging, der Kollisionspunkt habe «eindeutig» (pag. 566 N 12 kursiv) bzw. «erstelltermassen» (pag. 565 N 6 unten) auf der Fahrbahn des Strafklägers stattgefunden, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte selber führte diesbezüglich anlässlich der Erstbefragung aus, der Zusammenstoss sei passiert, als er sich mit den Rädern führerseitig wahrscheinlich noch auf der Gegenfahrbahn befunden habe (pag.