d gekennzeichnet, vgl. pag. 13) gaben lediglich einen Hinweis auf einen möglichen Kollisionsbereich (in den Fotos [ab pag. 18] der UTD-Dokumentation vom 9. November 2015 jeweils gelb unterlegt und mit lit. c gekennzeichnet). Dieser reicht von ca. einem Drittel bzw. der Hälfte (vgl. pag. 25) der Fahrspur des Strafklägers bis zu ca. zwei Dritteln der Fahrspur des Beschuldigten (pag.