Zu diesem Zeitpunkt war ein allfälliges Fehlverhalten aber bereits passiert. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher in erster Linie auf innere Widersprüche zu untersuchen und neben den objektiven Beweismitteln mit den Aussagen des Strafklägers abzugleichen. Gemäss Unfalldokumentation des UTD vom 9. November 2015 konnten mangels Pneudruck- oder Bremsspuren seitens der Polizei keine Angaben darüber gemacht werden, auf welchem Fahrstreifen es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen war. Gefundene zersplitterte Fahrzeugteile (in den Fotos [ab pag. 17] der UTD-Dokumentation vom 9. November 2015 jeweils mit lit. d gekennzeichnet, vgl. pag.