Es [wohl die Kollision] sei in der Mitte der Strasse gewesen. Der Roller sei dann nach rechts gestürzt. Es habe im besagten Bereich keine Strassenlampe, weshalb sie den Unfallhergang nicht genau schildern könne (pag. 60 Z. 26-28). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, sie habe den Kollisionspunkt auf der Mitte der Fahrbahn verortet, weil sich dort die besagten Lichter bewegt hätten (pag. 494 Z. 29- 31). Weiter gab die Zeugin F.________ sinngemäss an, weder das Überholmanöver des Rollers bemerkt zu haben, noch das Fahrzeug des Beschuldigten vor der