_, als auch der Zeuge G.________ führten aus, nichts vom Unfall mitbekommen zu haben und konnten entsprechend auch nichts zur Rekonstruktion des Unfallhergangs beitragen. Die Zeugin F.________ äusserte sich unmittelbar nach dem Unfall nicht zur Fahrweise der Beteiligten. Sie gab an, einen Knall gehört zu haben, worauf sich Lichter «komisch bewegt» hätten. Weiter glaube sie, dass das Auto (des Beschuldigten) nicht auf die Gegenfahrbahn gefahren sei (pag. 11). Anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2016 gab sie an, es sei dunkel gewesen und sie könne es nicht wirklich sagen. Es [wohl die Kollision] sei in der Mitte der Strasse gewesen.