konnte, rückt auch der von ihm genannte Grund (das Überholmanöver), welcher den Strafkläger dazu bewegt haben könnte, seine Fahrbahn zu verlassen, in den Hintergrund. Es stellt sich somit die Frage, ob der Strafkläger seine Fahrbahn überhaupt verliess und so einen Grund für das vom Beschuldigten beschriebene Ausweichmanöver setzte, oder ob es nicht viel eher der Beschuldigte war, der nach der Rechtskurve zumindest partiell auf die Fahrbahn des Strafklägers getragen wurde und so die Kollision verursachte. Sowohl der Zeuge O.________, als auch der Zeuge G.__