Der Beschuldigte leitete aus der beschriebenen Lichterkonstellation ab, der ihm entgegenkommende Strafkläger sei im Begriff gewesen, die Radfahrerin F.________ zu überholen und bei diesem Überholmanöver auf seine Fahrbahn (jene des Beschuldigten) geraten; dies habe ihn zu einem Ausweichmanöver in Richtung Gegenfahrbahn gezwungen. Nachdem die Kammer den Schilderungen des Beschuldigten bezüglich der von ihm wahrgenommenen Lichter nicht folgen konnte, rückt auch der von ihm genannte Grund (das Überholmanöver), welcher den Strafkläger dazu bewegt haben könnte, seine Fahrbahn zu verlassen, in den Hintergrund.