Möglich und vor dem Hintergrund des ermittelten Ablaufs wahrscheinlich erscheint dagegen, dass der Beschuldigte in einer Entfernung von einigen hundert Metern ein (nicht vom Beschuldigten stammendes) Lichterpaar wahrnahm, das sich auf ihn zubewegte. Seine im Laufe des Verfahrens entwickelten gegenteiligen Aussagen erscheinen als reine Schutzbehauptungen. 12.2 Zum Kollisionspunkt Der Beschuldigte leitete aus der beschriebenen Lichterkonstellation ab, der ihm entgegenkommende Strafkläger sei im Begriff gewesen, die Radfahrerin F.___