Er erreichte in der Folge auch die Unfallstelle als erster, kümmerte sich um den Strafkläger und verständigte die Polizei. Bei einem derartigen Ablauf scheint ausgeschlossen, dass der Beschuldigte beim Passieren der Kuppe zwei individuelle Einzellichter beobachtet haben konnte, wie er dies ab der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb. Möglich und vor dem Hintergrund des ermittelten Ablaufs wahrscheinlich erscheint dagegen, dass der Beschuldigte in einer Entfernung von einigen hundert Metern ein (nicht vom Beschuldigten stammendes) Lichterpaar wahrnahm, das sich auf ihn zubewegte.