19 in der Sicht gestanden habe (pag. 494 Z. 5 f.). Dies überzeugt, zumal die Schilderungen der Zeugin F.________ bezüglich dem Unfallgeschehen nicht über das Beschreiben eines Knalls hinausgehen, welchem gewisse Bewegungen von Lichtern gefolgt seien. Zusammenfassend geht die Kammer somit davon aus, dass der Zeuge O.________ zwischen der Zeugin F.________ und dem Strafkläger fuhr, als sich der Unfall ereignete. Er erreichte in der Folge auch die Unfallstelle als erster, kümmerte sich um den Strafkläger und verständigte die Polizei.