Das Fehlen einer Erinnerung diesbezüglich vermag nichts an der Würdigung der Kammer zu ändern. Auch die Aussage der Zeugin F.________, sie habe in ihrer Erinnerung freie Sicht auf das Unfallgeschehen gehabt, spricht nicht für die von der Verteidigung beliebt gemachte Sachverhaltsvariante. So führte die Zeugin F.________ nämlich konstant aus, es habe sich mindestens ein Fahrzeug vor ihr befunden (pag. 11, pag. 60 Z. 33, pag. 493 Z. 41 f. und pag. 494 Z. 3-5). Sie habe aber trotzdem auf das Unfallgeschehen sehen können, weil ihr das Fahrzeug nicht