variante ausging, wonach sich zwischen ihr (der Zeugin F.________) und dem Zusammenstoss kein weiteres Fahrzeug befunden habe, sind ihre Ausführungen wenig überzeugend. Zwar trifft zu, dass sich die Zeugin F.________ weder an ein Überholmanöver eines Personenwagens noch an ein solches von einem Roller aktiv erinnern konnte. Gleichsam erinnerte sich auch der Zeuge O.________ nicht daran, vor dem Unfall eine Radfahrerin überholt zu haben. Beide Manöver haben aber entsprechend den Aussagen der Beteiligten früher oder später zwangsläufig stattfinden müssen.