_ nicht mehr zum Unfallhergang sagen konnte. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass die Sichtverhältnisse aufgrund der herrschenden Dunkelheit erschwert waren. Das von einem einzelnen Rücklicht eines Rollers gesendete Signal ist weiter nicht derart deutlich, dass es von einem Fahrzeuglenker bereits aus einer grossen Distanz ohne weiteres wahrzunehmen wäre. Dies gilt umso mehr, wenn daneben mit dem Frontlicht eines Personenwagens (des Beschuldigten) eine wesentlich hellere Lichtquelle vorhanden ist. Die fehlenden Wahrnehmungen des Zeugen O._____