Wäre der Zusammenstoss bei einem Überholmanöver der Radfahrerin passiert, wie dies vom Beschuldigten geschildert wird, wäre diese wesentlich näher am Unfallgeschehen gewesen und hätte den doch heftigen Aufprall deutlicher mitbekommen. Mit den «sich bewegenden Lichtern» beschrieb sie bloss ein relativ diffuses Unfallgeschehen, welches von ihr auch aus einer gewissen Distanz ohne weiteres so wahrgenommen werden konnte. Wie der Beschuldigte zu Recht einwendet, erscheint allerdings fraglich, weshalb der zwischen dem Strafkläger und der Zeugin F.________ zirkulierende Zeuge O.________ nicht mehr zum Unfallhergang sagen konnte.