18 die diesbezüglich konstanten Aussagen der Zeugin F.________. Unterstützt wird diese Variante weiter vom erwähnten Umstand, dass es denn auch der Zeuge O.________ war, welcher den Unfallort als erster erreichte und die notwendigen Massnahmen bereits getroffen waren, als die Zeugin F.________ an der Unfallstelle eintraf und ihre Hilfe anbot. Wäre der Zusammenstoss bei einem Überholmanöver der Radfahrerin passiert, wie dies vom Beschuldigten geschildert wird, wäre diese wesentlich näher am Unfallgeschehen gewesen und hätte den doch heftigen Aufprall deutlicher mitbekommen.