lässt sich aber nicht mit Sicherheit sagen. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse geht die Kammer weiter von der (von der Vorinstanz noch verworfenen) Sachverhaltsvariante aus, dass sich zwischen dem Strafkläger und der Radfahrerin F.________ (mindestens) ein Fahrzeug – nämlich jenes des Zeugen O.________ – befand, als sich der Unfall ereignete. Dafür sprechen zunächst