Sie lassen nach Ansicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass es der Zeuge O.________ war, welcher den Unfallort als erster erreichte, sich sofort um den verletzten Strafkläger kümmerte und anschliessend auch die Polizei informierte (pag. 2 «Eingang der Meldung»). Ob auch der ebenfalls anwesende Zeuge G.________ vor der Radfahrerin F.________ am Unfallort war, liegt aufgrund seiner Aussagen zwar nahe (so habe sich der Zeuge O.________ nach seiner Erinnerung nach wie vor im Fahrzeug befunden) lässt sich aber nicht mit Sicherheit sagen.