Er sei sich sicher, den Zeugen O.________ gesehen zu haben, sonst habe er keine Ahnung (pag. 492 Z. 4-7). Die befragten Zeugen schilderten ihre Wahrnehmungen sachlich und mit einer gewissen Zurückhaltung, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Es sind sodann keine Umstände ersichtlich, die sie zu einer absichtlichen Falschaussage hätten bewegen sollen. Abgesehen von der Zeugin F.________ konnten die befragten Zeugen nichts zum Hergang des Unfalls sagen. Auch die Zeugin F.________ führte indessen aus, in erster Linie einen «Chlapf» gehört und erst dann ihre Aufmerksamkeit auf das Unfallgeschehen gerichtet zu haben.