Z. 21 f.). In Übereinstimmung mit den Schilderungen der Zeugin F.________ schilderte auch der oberinstanzlich erstmals befragte Zeuge O.________, er sei als erster und damit vor der Radfahrerin zur Unfallstelle gelangt. Er habe stillgehalten und gesehen, dass ein Roller auf der Strasse liege mit einem verletzten Mann daneben. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass es sich beim Verletzten um den Strafkläger [Anmerkung: