Weiter gab die Zeugin F.________ an, sie sei «noch so 150 Meter» entfernt gewesen und daher von allfälligen Scheinwerfern des Beschuldigten nicht geblendet gewesen (pag. 494 Z. 26 f.). Nachdem sie das «chlepfä» gehört habe, habe es nicht eine Minute gedauert, bis sie den Unfallort erreicht habe. Sie habe ihr Fahrrad zum Auto gestellt, welches bereits dort gestanden habe und sei dann die restlichen vielleicht zehn Schritte zum Unfall gelaufen (pag. 495 Z. 30 f. i.V.m. Z. 21 f.).