vs. Einzellichter Während der Beschuldigte in seinen ersten Einvernahmen stets von einem Lichterpaar sprach, welches er einem Fahrzeug zuordnete, entwickelten sich seine Angaben später dahingehend, dass es sich bei der Lichtquelle um zwei individuelle (gut differenzierbare) Lichter gehandelt habe, von welchen nur eines auf seiner Fahrbahn unterwegs gewesen sei. Gestützt auf diese Schilderungen folgerte der Beschuldigte, der Strafkläger müsse kurz vor der Kuppe die ebenfalls am Tatort anwesende Radfahrerin F.________ überholt haben und bei diesem Manöver auf seine Fahrbahn getragen worden sein.