16 geschwindigkeit von 60 km/h zu beschleunigen. Dieses Licht musste sich aber – wenn der Beschuldigte die Zeit für das von ihm beschriebene Ausweichmanöver gefunden haben sollte – wesentlich weiter weg befunden haben, als der Beschuldigte nachträglich geltend macht. Unklar bleibt indessen, um was für ein Licht es sich gehandelt hätte und ob dieses tatsächlich auf der Spur des Beschuldigten unterwegs war bzw. vom Beschuldigten dort wahrgenommen wurde. 12.1.2 Lichterpaar vs. Einzellichter