dies nachdem ihm seine Aussagen im Unfallaufnahmeprotokoll vorgelesen wurden (pag. 155 Z. 37 bzw. 156 Z. 53-55). Eine derart grobe Fehleinschätzung der Distanz hätte hier Anlass zu einer Korrektur geben müssen. Diese Korrektur erfolgte aber erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wo der Beschuldigte plötzlich ausführte, von der Kuppe aus sei es noch 50 Meter gegangen und dann sei es passiert (pag. 220 Z. 2 f.), sich dabei aber offensichtlich nicht auf die Distanz zum Lichterpaar, sondern zum Kollisionspunkt bezog (pag. 220 Z. 12 f. mit Verweis auf pag.