Das Schätzen von Distanzen ist schwierig, insbesondere bei Nacht, weshalb Ungenauigkeiten ohne weiteres erklärbar sind. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist dies zu berücksichtigen, ebenso allerdings sein Interesse an einer möglichst kleinen Distanz, da er eine Reflexhandlung geltend macht. Für die Angabe von 300 Metern spricht, dass es sich um die unbeeinflusste Erstaussage des Beschuldigten handelt. Diese Aussagen wurden vom Beschuldigten noch am 6. Dezember 2016 (also nach Beauftragung eines Anwalts und nach Erhalt von Akteneinsicht) grundsätzlich zuerst als richtig bestätigt; dies nachdem ihm seine Aussagen im Unfallaufnahmeprotokoll vorgelesen wurden (pag.