349 «Sachverhalt»). Diese letzte Angabe erscheint mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten äusserst unwahrscheinlich bzw. gar unmöglich, weil es sich dabei um die ungefähre Distanz von der Kuppe zum Kollisionsort handelt. Da aber auch der Strafkläger nicht stillstand, sondern sich nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h auf den Unfallort zubewegte, musste er sich wesentlich weiter weg vom Beschuldigten befunden haben, als dieser über die Kuppe fuhr und die anschliessende Gerade überblicken konnte. Das Schätzen von Distanzen ist schwierig, insbesondere bei Nacht, weshalb Ungenauigkeiten ohne weiteres erklärbar sind.