565). Erklärungsbedürftig bzw. nicht nachvollziehbar wäre in dieser Situation allerdings, weshalb sich der Beschuldigte von einem länger auf direktem Kollisionskurs auf ihn zufahrenden Verkehrsteilnehmer dazu hätte veranlasst sehen sollen, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, anstatt seine Fahrt zu verlangsamen, seine Anwesenheit zu signalisieren oder anzuhalten (vgl. dazu die Gesamtwürdigung in Ziff. 12.4 hiernach). Auffallend ist sodann, dass sich die vom Beschuldigten angegebene Distanz, in der er das Lichterpaar erblickt haben will, von der Erstaussage von 300 Meter bis zur Berufungsbegründung auf 85 Meter verringerte (pag. 349 «Sachverhalt»).