158 Z. 130-138), erschiene ein solcher der Kammer durchaus möglich. In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschuldigte sinngemäss weiter geltend, die Zuordnung des Strafklägers zu seiner eigenen Fahrbahn (jener des Beschuldigten) sei möglich gewesen, weil dieser für längere Zeit auf seiner Fahrbahn auf ihn zugefahren sei und zunächst keine Anstalten gemacht habe, auf seine eigene Strassenfahrbahn zurückzukehren (zuletzt S. 2 der Eingabe vom 19. Juni 2019, pag. 565).