15 einen oder andern Fahrbahnhälfte zugewiesen werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn dieses Fahrzeug in oder nach der leichten Rechtskurve aus irgendeinem Grund nicht eng am rechten Strassenrand entlang fährt oder Dunkelheit die Zuordnung erschwert. Was der Beschuldigte dagegen ausführt (S. 2 der Eingabe vom 19. Juni 2019, pag. 565) überzeugt nicht. Auch wenn der Beschuldigte einen Irrtum in der Befragung vom 6. Dezember 2016 ausschloss (pag. 158 Z. 130-138), erschiene ein solcher der Kammer durchaus möglich.