364 bis 366). Auf den Fotos Nr. 7-10 der zweiten UTD-Dokumentation vom 7. Januar 2018 (pag. 312- 315) ist weiter erkennbar, dass von der Kuppe aus gesehen ein sich von S._____ (Ortschaft) her näherndes Fahrzeug (Fahrtrichtung des Strafklägers), wenn es sich unmittelbar nach der erwähnten leichten Rechtskurve befindet, kaum eindeutig der