So müsse weiterhin «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, dass er (der Beschuldigte) sich zum Zeitpunkt der Kollision vollständig auf seiner Fahrbahn befunden, der Strafkläger dagegen auf seiner Fahrspur (jener des Beschuldigten) unterwegs gewesen sei bzw. zumindest die Mittellinie überragt habe (pag. 567 f.). 11.3 Zur Tempogestaltung während dem Manöver Bereits auf der Unfallstelle gab der Beschuldigte an, kurz vor der 60er Tafel habe er beschleunigt und sei daher mit «etwas mehr als 50 km/h» unterwegs gewesen (pag. 8). Dies bestätigte er auch bei seiner Einvernahme am 13. Juli 2016.