503 Z. 38-44). In seiner Eingabe vom 19. Juni 2019 liess der Beschuldigte schliesslich ausführen, das Berufungsverfahren habe bezüglich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Neuerungen gebracht. So müsse weiterhin «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, dass er (der Beschuldigte) sich zum Zeitpunkt der Kollision vollständig auf seiner Fahrbahn befunden, der Strafkläger dagegen auf seiner Fahrspur (jener des Beschuldigten) unterwegs gewesen sei bzw. zumindest die Mittellinie überragt habe (pag.