Dann habe er gesehen, wie der Strafkläger wieder zurückgelenkt habe, worauf auch er sein Fahrzeug habe zurücklenken wollen. Dies habe dann aber nicht mehr gereicht und es sei vorne links zur Kollision gekommen (pag. 502 Z. 33-41). Er konkretisierte, er sei nicht lange auf der Gegenfahrbahn gewesen. Vielleicht ein paar Hundertstelsekunden. Er habe gleich wieder zurückgelenkt (pag. 503 Z. 34-36). Er habe unter Schock gestanden und könne nicht mehr sagen, wie weit auf der Gegenfahrbahn er gewesen sei; sicherlich aber nicht mit beiden Rädern (pag. 503 Z. 38-44).