155 Z. 42-45). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte er, er sei auf die Gegenfahrbahn ausgewichen, als Reaktion auf das ihm auf seiner Seite entgegenkommende Licht. Der Strafkläger habe dann offenbar bemerkt, dass er auch nicht richtig sei und habe zurückgezogen. Es habe dann nicht gereicht und sie seien ineinander hineingefahren (pag. 219 Z. 21-23). In der Berufungsbegründung liess der Beschuldigte ausführen,