349 «Sachverhalt»). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr konkret zur Distanz, in welcher er das Licht erblickt habe, sondern führte aus, es sei schwierig zu sagen. Er sei ja auch gerade über eine Kuppe gekommen und da habe er einfach ein Licht vor sich gehabt (pag. 503 Z. 4 f.). Dieses sei von ihm aus gesehen rechts auf seiner Fahrbahn gewesen (pag. 503 Z. 8-10). Darauf angesprochen, was er mit einem «Lichterpaar» gemeint habe, widerholte er zunächst, es seien zwei Lichter gewesen. Nur das eine sei auf seiner Seite gewesen.