65 Z. 22 und Z. 27-29). Er wisse nichts davon, ob sich vor dem Roller noch ein Fahrzeug, namentlich ein Personenwagen, befunden habe (pag. 68 Z. 158-161). Wiederum ein halbes Jahr später sagte der Beschuldigte, er sei über die Kuppe gefahren und habe auf einmal ein Licht vor sich gehabt (pag. 155 Z. 42 f.). Darauf angesprochen, dass der Roller nur ein Licht und nicht ein Lichterpaar habe, erklärte der Beschuldigte, das Rollerlicht sei etwas grösser gewesen und auf seiner Seite gewesen, das andere Licht sei dasjenige der Velofahrerin gewesen und habe sich seitlich des grösseren Lichts befunden (pag. 156 Z. 72-77).