Bei der Wahrnehmung der Umstände unmittelbar vor dem Unfall handelt es sich um einen inneren Vorgang, zu welchem sich objektiv nur schwerlich Aussagen machen lassen. Immerhin können die Aussagen des Beschuldigten gewürdigt, auf innere Widersprüche untersucht und mit der örtlichen Situation und den Aussagen Dritter abgeglichen werden.