Um zu beurteilen, ob tatsächlich eine solche Situation vorlag und ob die Reaktion des Beschuldigten den Umständen angemessen war, bzw. ob er den Zusammenstoss mit dem Strafkläger allenfalls fahrlässig (mit)verursachte, sind einerseits die vom Beschuldigten wahrgenommenen Umstände und andererseits seine konkrete Reaktion auf diese Umstände näher zu untersuchen. Bei der Wahrnehmung der Umstände unmittelbar vor dem Unfall handelt es sich um einen inneren Vorgang, zu welchem sich objektiv nur schwerlich Aussagen machen lassen.