2016. Im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens liess die Kammer zunächst beim UTD eine Ergänzung zu der ursprünglichen Dokumentation vom 9. November 2015 erstellen (datierend vom 7. Januar 2019, pag. 301 ff.). In seinen Schlussbemerkungen reichte der Strafkläger weiter eine schriftliche Stellungnahme von E.________, dem Melder des Unfalls, ein. Dies veranlasste die Kammer dazu, vom schriftlichen ins mündliche Verfahren zu wechseln, und neben dem – bisher noch nicht befragten – E.________ auch G.________, F.________, den Strafkläger und den Beschuldigten persönlich anzuhören.