Weiter wurde auch der Strafkläger mehrfach (kurz nach dem Unfall sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) befragt und reichte zudem Notizen über Gespräche ein, die er mit dem Beschuldigten und Q.________ (einem unbeteiligten Arbeitskollegen des Beschuldigten) zum Unfallhergang geführt hatte. Neben Q.________ wurde schliesslich die ebenfalls am Unfallort anwesende F.________ von der Polizei zum Vorfall befragt; ein erstes Mal auf der Unfallstelle und ein weiteres Mal am 13. Juli 2016.