Es sind dies in objektiver Hinsicht der Bericht des unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (UTD) und das Unfallaufnahmeprotokoll. In subjektiver Hinsicht sind es zunächst die Aussagen des Beschuldigten selber. Er äusserte sich am Unfalltag und am 13. Juli 2016 gegenüber der Polizei, am 6. Dezember 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft und am 21. Juni 2017 vor der Vorinstanz zum Unfallgeschehen. Weiter wurde auch der Strafkläger mehrfach (kurz nach dem Unfall sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) befragt und reichte zudem Notizen über Gespräche ein, die er mit dem Beschuldigten und Q.______