11 Ergänzend kann mit Blick auf die oberinstanzlich durchgeführten Beweismassnahmen festgestellt werden, dass der Strafkläger gemäss dem Arztbericht von Dr. I.________ vom 6. Dezember 2018 wegen seiner seit 2008 diagnostizierten Schlafapnoe aufgrund der erwiesenermassen regelmässig angewendeten Therapie mit einem CPAP-Gerät in seinem alltäglichen Leben nicht eingeschränkt ist und auch keine Einschränkungen für den Strassenverkehr bestehen.