487 Z. 15 f.) bzw. Nebel (G.________ pag. 490 Z. 26 f.) geherrscht, ist zu berücksichtigen, dass sie erstmals am 26. Februar 2019 – und damit mehr als drei Jahre nach dem Vorfall – befragt wurden. Es mag sein, dass sie ihre fehlenden Wahrnehmungen zum Unfallhergang nachträglich auf schlechte Witterungsverhältnisse zurückführten. An den Feststellungen im Unfallaufnahmeprotokoll, in welchem die Polizei ihre Wahrnehmungen diesbezüglich unmittelbar nach dem Unfall schriftlich festhielt und die im Übrigen auch mit den Angaben des Beschuldigten selber übereinstimmen, vermögen diese Angaben aber nichts zu ändern.