Weiter war es an diesem frühen Morgen noch dunkel, dagegen war die Sicht nicht (z.B. durch Nebel oder Regen) beeinträchtigt (Unfallaufnahmeprotokoll, pag. 4 unten), und die Lichter sah man nach Aussage des Beschuldigten gut (pag. 157 Z. 122-124). Beide Parteien befanden sich auf ihrem Arbeitsweg, sind ortskundig und hatten diese Strecke auch zu solchen Zeiten schon viele Male befahren (Beschuldigter z.B. pag. 155 Z. 5 f. oder pag. 219 Z. 38 ff.). Soweit E.________ und G.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführten, es habe neben der Dunkelheit auch noch ziemlich schlechtes Wetter (E.________ pag. 487 Z. 15 f.) bzw. Nebel (G._